Bibermanagement Oberösterreich
So wie Biber Lebensräume gestalten, können auch Konflikte entstehen. Um Konflikte am Gewässer sowie bei der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und sonstigen Nutzungen in angrenzenden Bereichen vorzubeugen, hat die Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreichs vor einiger Zeit ein Bibermanagement installiert. Die beiden Bibermanager sind Mag. Alexander Mahringer und Dr. Leopold Slotta-Bachmayr.
Warum Bibermanagement ?
Wozu brauchen Biber ein Management? - Sie breiten sich doch von ganz alleine aus. Dies ist eine der häufigsten Fragen von Menschen, die zum ersten Mal von „Bibermanagement“ hören. Biber beeinflussen ihren Lebensraum wie kaum eine andere heimische Tierart. Da dieser Lebensraum in unserem dicht besiedelten Land auch vom Menschen beansprucht wird, ist eine „Abstimmung der Interessen“ und damit ein Management des Bibers zwingend notwendig.
Aufgaben des Bibermanagements
- Beratung bei Konflikten und Ausarbeiten von Lösungen (und Finanzierungen) zusammen mit Betroffenen und Behörden. Hilfe beim Umsetzen der Lösungen
- Erstellen von Planungen zur Schadensprävention (Schadensvorbeugung, Schadensverhütung) und Lebensraumgestaltung.
- Öffentlichkeitsarbeit auf allen Ebenen mit Vorträgen, Ausstellungen, Medien.
- Vermittlerfunktion zwischen Betroffenen, Behörden und Verbänden( Bauernkammer)
- Es ist unbedingt notwendig Biberberater einzusetzen, den die können vor Ort kompetent und schnell auf etwaige Konflikte reagieren und Hilfe anbieten. Sie sind es, die der Geschädigte kennt und denen er eher vertraut. Die Berater sollten auch eine engere Zusammenarbeit mit der Bezirkshauptmanschaft und der Naturschutzbehörde anstreben.
- Es sollte mindestens alle 5 Jahre die Bestandssituation des Bibers kontrolliert und die Daten wissenschaftlich ausgewertet werden.
- In Oberösterreich erhalten Grundeigentümer, deren Besitz von Bibern geschädigt wurde, keine Schadensvergütung, sondern einen Beitrag für das "Zur-Verfügung-Stellen des Lebensraumes" für die Biber.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Im nationalen Recht ist der Biber (Castor fiber) unter § 5 der "Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere“ namentlich angeführt und er genießt daher einen besonderen Schutz vor menschlichen Übergriffen – insbesondere der Eingriff in seinen natürlichen Lebensraum.
Im internationalen Recht ist der Biber als "geschützte Tierart" in der Berner Konvention und in der Fauna-, Flora-, Habitat-Richtlinie (FFH - Richtlinie, RL 92/43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Anhang II und Anhang IV) verankert. Im Anhang II sind all jene Tier- und Pflanzenarten angeführt, die von gemeinschaftlichem Interesse sind und für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Im Anhang IV befinden sich all jene Tier- und Pflanzenarten, die von gemeinschaftlichem Interesse sind und zu deren Schutz entsprechende Artenschutzbestimmungen einzuhalten sind. Unter Arten und Lebensraumtypen von "gemeinschaftlichem Interesse" sind jene Lebensraumtypen und wildlebenden Arten gemeint, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Das strenge Schutzsystem für die wildlebenden Arten verbietet folgende Handlungen (Art. 12 der FFH-Richtlinie)
a. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Art;
b. jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Damit ist er sowohl nach nationalem Recht als auch nach EU-Recht streng geschützt.